(6)Absatz 6Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Abs. 1) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:Die Geldwäschemeldestelle kann an Verpflichtete und an andere nach Bundes- und Landesgesetzen für die Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörden im elektronischen Weg über einen sicheren Kommunikationskanal (Absatz eins,) die folgenden Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte übermitteln:
Daten über und Kopien von falschen, verfälschten oder unterdrückten Ausweisdokumenten, von anderen Dokumenten und Lichtbildern, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden verwendet werden können, soweit dies für die Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung angemessen und erforderlich ist,
Szenarien, Parameter und Schwellenwerte, die im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung von Geschäftsbeziehungen von Verpflichteten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verwendet werden können und
bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß § 16 Abs. 1 stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft, das Geschlecht und den Wohnsitz, bei juristischen Personen den Namen, den Sitz, das Stammregister und die Stammzahl oder bei Konten die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN), soweit erforderlich die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) oder die Kontonummer und die Bankleitzahl, wenn bei diesen der Verdacht besteht, dass diese in einem Zusammenhang mit einem Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, stehen und die Übermittlung angemessen und unbedingt erforderlich ist, um Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zu verhindern.
Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Z 1 und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Z 2 übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.Wenn die Gründe für eine Übermittlung nach Ziffer eins und 3 nicht mehr vorliegen, so ist diese unverzüglich zu widerrufen. Die Daten und Kopien sind von der Geldwäschemeldestelle, soweit sie nicht mehr für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, möglichst rasch, jedenfalls aber längstens nach fünf Jahren zu löschen. Die gemäß Ziffer 2, übermittelten Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen keinen Rückschluss auf konkrete natürliche oder juristische Personen erlauben. Die von der Geldwäschemeldestelle gemäß diesem Absatz übermittelten Daten, Kopien, Szenarien, Parameter und Schwellenwerte dürfen von den Verpflichteten nur für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, soweit dies angemessen und erforderlich ist.