Bundesrecht konsolidiert

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Finanzmarkt-Geldwäschegesetz Anl. 1

Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FM-GwG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anlage römisch eins

Zu (Paragraph 6,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
  1. Ziffer eins
    Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
  2. Ziffer 2
    Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
  3. Ziffer 3
    Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20009769

Dokumentnummer

NOR40189709

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