Kurztitel

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Anlage römisch eins

Zu (Paragraph 6,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
  1. Ziffer eins
    Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
  2. Ziffer 2
    Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
  3. Ziffer 3
    Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.