(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 2, 4, 9, 11, 12, 13, 15 und 18 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 16 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 4, 9, 11, 12, 13, 15 und 18 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.