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Finanzausgleichsgesetz 2017 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.02.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

FAG 2017

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag;
    4. Ziffer 4
      Zweitwohnsitzabgaben;
    5. Ziffer 5
      die Feuerschutzsteuer;
    6. Ziffer 6
      Fremdenverkehrsabgaben;
    7. Ziffer 7
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    8. Ziffer 8
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    10. Ziffer 10
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    11. Ziffer 11
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    12. Ziffer 12
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    13. Ziffer 13
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    14. Ziffer 14
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    15. Ziffer 15
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    16. Ziffer 16
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
    17. Ziffer 17
      Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
    18. Ziffer 18
      Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 4, 9, 11, 12, 13, 15 und 18 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 16, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Gemeindeanlage, Jagdabgabe, Kulturschilling, Landesverwaltungsabgabe

Im RIS seit

24.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242458

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/116/P16/NOR40242458

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