Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Grundsteuer;
- Ziffer 2die Kommunalsteuer;
- Ziffer 3ab dem Jahr 2018 der Wohnbauförderungsbeitrag;
- Ziffer 4Zweitwohnsitzabgaben;
- Ziffer 5die Feuerschutzsteuer;
- Ziffer 6Fremdenverkehrsabgaben;
- Ziffer 7Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- Ziffer 8Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
- Ziffer 11Abgaben für das Halten von Tieren;
- Ziffer 12Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- Ziffer 13Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- Ziffer 14Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- Ziffer 15Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- Ziffer 16die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben;
- Ziffer 17Eingabengebühren für Anträge an die in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG betrauten Behörden der Länder;
- Ziffer 18Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,.