Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
30.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2016
Gesetzesnummer
20009763
Dokumentnummer
NOR40189353