IFI-Beitragsgesetz 2016
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2016,
Paragraph 2
31.12.2016
Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.