Bundesrecht konsolidiert

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Wählerevidenzgesetz 2018 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wählerevidenzgesetz 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

WEviG

Index

10/04 Wahlen

Text

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die Führung der Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Artikel 26 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen wird im Bundesministerium für Inneres eine Datenanwendung (Zentrales Wählerregister – ZeWaeR) eingerichtet. Auftraggeber dieser Evidenzen sind die Gemeinden. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verwenden hat, wird er als Dienstleister für die Gemeinden tätig.
  2. Absatz 2Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.
  3. Absatz 3Jede im ZeWaeR und in den auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen mögliche Datenverwendung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen sind zu protokollieren.
  4. Absatz 4Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenanwendungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
  5. Absatz 5Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Absatz eins und Paragraph eins, EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Artikel 26 a, Absatz 2, B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40188280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/106/P4/NOR40188280

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