Absatz eins,Für die Führung der Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Artikel 26 a, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen wird im Bundesministerium für Inneres eine Datenanwendung (Zentrales Wählerregister – ZeWaeR) eingerichtet. Auftraggeber dieser Evidenzen sind die Gemeinden. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verwenden hat, wird er als Dienstleister für die Gemeinden tätig.