Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesfinanzgesetz 2017 Art. 1

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 101/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2017

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. Art. XVI

Text

Bewilligung

Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2017 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeine

Geldfluss aus

 

Gebarung

der Finanzierungstätigkeit

 

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen:

77 457,185

94 907,173

Einzahlungen:

73 158,744

99 205,614

Nettofinanzierungsbedarf:

4 298,441

 

Finanzierungsüberschuss:

 

4 298,441

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2017 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch vier und römisch fünf herangezogen werden.

Im RIS seit

13.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20009714

Dokumentnummer

NOR40188121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/101/A1/NOR40188121

Navigation im Suchergebnis