Bundesfinanzgesetz 2017
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2016,
BG
Artikel eins,
01.01.2017
BFG 2017
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Art. XVI
Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2017 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeine | Geldfluss aus | ||
| Gebarung | der Finanzierungstätigkeit | ||
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
Auszahlungen: | 77 457,185 | 94 907,173 | ||
Einzahlungen: | 73 158,744 | 99 205,614 | ||
Nettofinanzierungsbedarf: | 4 298,441 |
| ||
Finanzierungsüberschuss: |
| 4 298,441 | ||
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2017 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel römisch IV und römisch fünf herangezogen werden.
13.03.2019
20009714
NOR40188121