Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz § 3

Kurztitel

Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Maßnahmen zur Gentechnikvorsorge

Paragraph 3,

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

  1. Ziffer eins
    die Erlassung von Maßnahmen gemäß Artikel 26 b, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG, um den Anbau von zugelassenen genetisch veränderten Organismen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel Amtsblatt , L 206/1 vom 18.10.2003) im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;
  2. Ziffer 2
    die vorherige Konsultation der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, sofern Gebietskörperschaften Maßnahmen im Sinne von Ziffer eins, auf bestimmten Gebieten zu erlassen beabsichtigen.
  1. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, dürfen nicht unverhältnismäßig oder diskriminierend sein oder einer Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, zuwiderlaufen; sie haben sich beispielsweise auf folgende zwingende Gründe zu stützen:
    1. Ziffer eins
      umweltpolitische Ziele,
    2. Ziffer 2
      die Stadt- und Raumordnung,
    3. Ziffer 3
      die Bodennutzung,
    4. Ziffer 4
      sozioökonomische Auswirkungen,
    5. Ziffer 5
      die Verhinderung des Vorhandenseins von genetisch veränderten Organismen in anderen Erzeugnissen unbeschadet des Artikel 26 a, der Richtlinie 2001/18/EG;
    6. Ziffer 6
      agrarpolitische Ziele,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung.
  2. Absatz 3,Weitere spezifische Gründe, die angeführt werden können:
    1. Ziffer eins
      die Tatsache, dass Koexistenzmaßnahmen aufgrund der landwirtschaftlichen Strukturen nur mit unverhältnismäßigen Aufwand realisierbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind,
    2. Ziffer 2
      die Notwendigkeit, die Vielfalt der landwirtschaftlichen Produktion zu schützen oder die Notwendigkeit, die Reinheit des Saatguts zu gewährleisten.
  3. Absatz 4,Über die Vollziehung des Absatz eins, ist dem Beirat zu berichten.
  4. Absatz 5,Wenn Gründe nach Absatz 2, oder Absatz 3, für das gesamte Bundesgebiet zutreffen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Zustimmung des Beirates gemäß Paragraph 2, durch Verordnung den Anbau zu untersagen. Die Untersagung kann gemäß Artikel 26 b, Absatz 3, der Richtlinie 2001/18/EG auch eine Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO umfassen.
  5. Absatz 6,Wird der Anbau einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten GVO gemäß Absatz 5, durch Verordnung untersagt, so können die Begründungen auch für jede weitere in der EU zugelassene GVO-Sorte dieser Pflanze oder dieses Merkmals herangezogen werden.
  6. Absatz 7,Im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Absatz 5, tritt diese vollständig an die Stelle von Anbauverboten nach Absatz eins,; diese ist nach den landesrechtlichen Vorschriften zu vollziehen.

Schlagworte

Stadtordnung

Im RIS seit

03.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2015

Gesetzesnummer

20009233

Dokumentnummer

NOR40173098

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/93/P3/NOR40173098

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