die Erlassung von Maßnahmen gemäß Artikel 26 b, Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG, um den Anbau von zugelassenen genetisch veränderten Organismen gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829 aus 2003, über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel Amtsblatt , L 206/1 vom 18.10.2003) im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon, wie auch auf der Ebene von Gemeinden oder Katastralgemeinden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union zu untersagen;