(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.