Kurztitel

Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Außerkrafttretensdatum

20.10.2016

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann für Erzeugnisse im Sinne gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Absatz 2, festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.
  2. Absatz 2,Durch die Verordnungen gemäß Absatz eins, können folgende Anforderungen geregelt werden:
    1. Ziffer eins
      Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Erzeugnisse einschließlich Marktüberwachung;
    2. Ziffer 2
      Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, .
    3. Ziffer 3
      Anforderungen für das Ausstellen dieser Erzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Anforderungen an die notifizierten Stellen;