Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte § 3

Kurztitel

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 61/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

93/02 Passagier- und Fahrgastrechte

Text

Einrichtung und Organisation

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.

Schlagworte

Passagierrecht

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40170578

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/61/P3/NOR40170578

Navigation im Suchergebnis