Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.05.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
93/02 Passagier- und Fahrgastrechte
Text
Einrichtung und Organisation
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.
Schlagworte
Passagierrecht
Im RIS seit
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40170578