Kurztitel

Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.05.2015

Text

Einrichtung und Organisation

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.