Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Islamgesetz 2015 § 6

Kurztitel

Islamgesetz 2015

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 39/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

31.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Text

2. Abschnitt
Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
    2. Ziffer 2
      Sitz der Religionsgesellschaft;
    3. Ziffer 3
      Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
    4. Ziffer 4
      Rechte und Pflichten der Mitglieder;
    5. Ziffer 5
      Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
    6. Ziffer 6
      innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
    7. Ziffer 7
      angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
    8. Ziffer 8
      Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
    9. Ziffer 9
      Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
    10. Ziffer 10
      Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
    11. Ziffer 11
      Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
    12. Ziffer 12
      Erzeugung und Änderung der Verfassung.
  2. Absatz 2,Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Im RIS seit

30.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/39/P6/NOR40169807

Navigation im Suchergebnis