Absatz eins,Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:
- Ziffer einsName und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
- Ziffer 2Sitz der Religionsgesellschaft;
- Ziffer 3Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
- Ziffer 4Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- Ziffer 5Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
- Ziffer 6innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
- Ziffer 7angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
- Ziffer 8Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
- Ziffer 9Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
- Ziffer 10Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
- Ziffer 11Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
- Ziffer 12Erzeugung und Änderung der Verfassung.