Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 107

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

17.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Anforderungen an das Governance-System

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
  2. Absatz 2,Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
    2. Ziffer 2
      ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 108 bis Paragraph 113,, Paragraph 117 bis Paragraph 119 und Paragraph 120 bis Paragraph 123,
  3. Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
    1. Ziffer eins
      Risikomanagement;
    2. Ziffer 2
      interne Kontrolle;
    3. Ziffer 3
      interne Revision;
    4. Ziffer 4
      Vergütung und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Auslagerungen.
    Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
  4. Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden und insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40263615

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P107/NOR40263615

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