Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 107
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
16.01.2025
Abkürzung
VAG 2016
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Anforderungen an das Governance-System
§ 107.Paragraph 107,
(1)Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ein wirksames Governance-System einzurichten, das eine solide und vorsichtige Unternehmensleitung gewährleistet und das der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Eine interne Überprüfung des Governance-Systems ist regelmäßig durchzuführen.
(2)Absatz 2,Das Governance-System hat zumindest zu gewährleisten:
eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten;
ein wirksames System zur Informationsübermittlung; und
die Einhaltung der Vorschriften der § 108 bis § 113, § 117 bis § 119 und § 120 bis § 123.die Einhaltung der Vorschriften der Paragraph 108 bis Paragraph 113,, Paragraph 117 bis Paragraph 119 und Paragraph 120 bis Paragraph 123,
(3)Absatz 3,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben zumindest in den folgenden Bereichen schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren:
gegebenenfalls Auslagerungen.
Diese Leitlinien sind durch den Vorstand bzw. Verwaltungsrat schriftlich zu genehmigen, bei wesentlichen Änderungen in den jeweiligen Bereichen unverzüglich anzupassen und zumindest einmal jährlich zu überprüfen.
(4)Absatz 4,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind geeignete und verhältnismäßige Systeme, Verfahren und Ressourcen zu verwenden.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Im RIS seit
23.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169028