Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 157/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

16.05.2018

Abkürzung

WBIB-G

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Voraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des Paragraph 14, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, entspricht.
  2. Absatz 2,Bei Mietwohnungen hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber darüber hinaus die Einräumung eines Anspruches auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum zugunsten der Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten zumindest entsprechend den Regeln der Paragraphen 15 b, ff WGG vertraglich vorzusehen, sofern die Voraussetzungen iSd Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer eins, WGG vorliegen.
  3. Absatz 3,Die WBIB hat vorzusehen, dass durchschnittlich mindestens 50 vH der pro Kalenderjahr aus bundesbehafteten Mitteln zu vergebenden Finanzierungen für baulichkeits- oder projektbezogene Kofinanzierungen zu den Wohnbauförderungsmitteln der Länder zur Verfügung stehen. Maßnahmen zur Errichtung siedlungsbezogener Wohninfrastruktur bleiben bei der Berechnung dieser Quote außer Betracht.
  4. Absatz 4,Bundesbehaftete Finanzierungen dürfen nur für Projekte in den Ländern erfolgen, die in Form von jährlichen Planungen, innerhalb eines fünfjährigen Planungszeitraums, dokumentieren und den Landtagen darüber berichten, dass durch die zusätzlichen Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Landesmittel bedarfsgerecht und zusätzlich leistbarer Wohnraum geschaffen wird.
  5. Absatz 5,Die WBIB hat darüber hinaus vorzusehen, dass insgesamt pro Kalenderjahr aus bundesbehaftet zu vergebenden Mitteln durchschnittlich mindestens 5 vH für den Bau von Heimen, insbesondere für Schüler, Lehrlinge und Studenten zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 6,Die nähere Ausgestaltung der Absatz eins bis 4 erfolgt in den Richtlinien gemäß Paragraph 5, Die WBIB hat im Rahmen der Kreditvergabe mit dem Finanzierungs- und Förderwerber die Einhaltung der Absatz eins und 2 zu vereinbaren sowie in den Dienstleistungsvereinbarungen gemäß Paragraph 2, Absatz 4, die Aufnahme einer solchen Vereinbarung durch die Dienstleister vorzusehen.

Schlagworte

Finanzierungswerber

Im RIS seit

04.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009421

Dokumentnummer

NOR40177666

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/157/P4/NOR40177666

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