Absatz eins,Bei der Vermietung WBIB-finanzierten Wohnraums hat der jeweilige Finanzierungs- und Förderwerber sicherzustellen, dass die Miete (das Entgelt) jenen Betrag nicht übersteigt, der für die Zuerkennung von Mitteln aus der Wohnbauförderung maßgebend ist oder den Entgeltbestimmungen des Paragraph 14, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, entspricht.