(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung vonAbweichend von Absatz eins, dürfen Mehreinzahlungen aus der Investitionstätigkeit sowie aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen nur zur Bedeckung von
Mehrauszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder
Mehrauszahlungen aus der Gewährung von Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen oder
Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (§ 31 Abs. 1 BHG 2013)Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes (Paragraph 31, Absatz eins, BHG 2013)
herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.herangezogen werden, soferne jeweils die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, wobei im Falle von Überschreitungen des finanzierungswirksamen Aufwandes gemäß Ziffer 3, der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.