Bundesrecht konsolidiert

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Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder) Art. 1

Kurztitel

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 138/2015

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Text

Artikel 1

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
  2. Absatz 2,Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
  3. Absatz 3,Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.

Im RIS seit

09.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176597

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/138/A1/NOR40176597

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