Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Beachte
1. Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.
2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl.
BGBl. I Nr. 1/2016).
Text
Artikel 1
Zielsetzung
(1)Absatz eins,Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
(2)Absatz 2,Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
(3)Absatz 3,Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.
Im RIS seit
09.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
20009375
Dokumentnummer
NOR40176597