Kurztitel

Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2015,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß Artikel 15, Absatz eins, rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 3, mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2016,).

Text

Artikel 1

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen verpflichtet werden.
  2. Absatz 2,Kinder, die über mangelnde Kenntnisse der Sprache Deutsch verfügen, sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
  3. Absatz 3,Der kostenlose oder ermäßigte halbtägige Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen soll Familien weiter entlasten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176597