Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HIKrG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34 und der Berichtigung ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind. Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.02.2015 Seite 34 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 246 vom 23.09.2015 Seite 11, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
Schlagworte
Hypothekarvertrag
Im RIS seit
17.07.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40194848