Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
21.03.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
HIKrG
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen
Regelungsgegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2015 S. 34, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind. Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.02.2015 Seite 34, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.
Schlagworte
Hypothekarvertrag
Im RIS seit
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2017
Gesetzesnummer
20009367
Dokumentnummer
NOR40176271