Bundesrecht konsolidiert

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Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

21.03.2016

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

HIKrG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 60 vom 28.02.2014 Seite 34, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 47 vom 20.02.2015 Seite 34, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, wenn diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind.

Schlagworte

Hypothekarvertrag

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

20009367

Dokumentnummer

NOR40176271

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/135/P1/NOR40176271

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