Bundesrecht konsolidiert

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EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz § 20

Kurztitel

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

19.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-QuaDG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
  2. Absatz 2,Die Verordnung, die auf Grund von Paragraph 61 a und Paragraph 62, LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von Paragraph 11, Absatz eins und 2 erlassen.
  3. Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (Paragraph 18,) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  4. Absatz 4,Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch vier. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.
  5. Absatz 5,Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß Paragraph 77, LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß Paragraph 13, Absatz 3,, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und der Experten gemäß Paragraph 13, Absatz 5, im Amt.
  6. Absatz 6,Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 7, außer Kraft.
  7. Absatz 7,Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
  8. Absatz 8,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.
  9. Absatz 9,Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß Paragraph 4, kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024,.
  10. Absatz 10,Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.
  11. Absatz 11,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2024, beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264801

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/130/P20/NOR40264801

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