Absatz eins,Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 45, Absatz 4, LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.