Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
31.12.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ESAEG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, vgl. § 61 Abs. 3.
Text
4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kostenbestimmung
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
(2)Absatz 2,Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Abs. 1 auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 118/2016
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Im RIS seit
10.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Gesetzesnummer
20009251
Dokumentnummer
NOR40189914