Bundesrecht konsolidiert

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Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz § 56

Kurztitel

Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 117/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

31.12.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ESAEG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, vgl. § 61 Abs. 3.

Text

4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

Paragraph 56,
  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. Absatz 2,Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

10.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017

Gesetzesnummer

20009251

Dokumentnummer

NOR40189914

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