Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
15.08.2015
Außerkrafttretensdatum
30.12.2016
Abkürzung
ESAEG
Index
37/02 Kreditwesen
Text
4. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kostenbestimmung
§ 56.Paragraph 56,
Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist § 69a BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß § 7 Abs. 1 Z 21 und Mitgliedsinstitute gemäß § 44 Z 7 kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden. Die Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG mit der Maßgabe anzuwenden, dass Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 21 und Mitgliedsinstitute gemäß Paragraph 44, Ziffer 7, kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Im RIS seit
07.09.2015
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017
Gesetzesnummer
20009251
Dokumentnummer
NOR40174351