Bundesrecht konsolidiert

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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

01.07.2026

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des Kontenregisters

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;
    4. Ziffer 4
      eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß Paragraph 2, WiEReG, wobei Ziffer eins bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,
    5. Ziffer 5
      der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,
    7. Ziffer 7
      bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.
  2. Absatz 2,Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 7, Absatz 10, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und Depots gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.
  5. Absatz 5,Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).
  6. Absatz 6,Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.
  7. Absatz 7,Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.
  8. Absatz 8,Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.
  9. Absatz 9,Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016, Art. 1, BGBl. I Nr. 25/2021

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40246332

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P2/NOR40246332

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