Bundesrecht konsolidiert

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Kontenregister- und Konteneinschaugesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontenregister- und Konteneinschaugesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 116/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

KontRegG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Inhalt des Kontenregisters

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten und Depots aufzunehmen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    2. Ziffer 2
      bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
    3. Ziffer 3
      allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Ziffer eins und Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden sind;
    4. Ziffer 4
      die Kontonummer bzw. Depotnummer,
    5. Ziffer 5
      der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,
    6. Ziffer 6
      die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.
  2. Absatz 2,Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 40, Absatz 7, BWG und Depots gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des Paragraph 40, erfolgt ist.

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20009248

Dokumentnummer

NOR40174116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/116/P2/NOR40174116

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