(2)Absatz 2,Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 40 Abs. 7 BWG und Depots gemäß § 40 Abs. 5 BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des § 40 erfolgt ist.Bei Sparurkunden im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß Paragraph 40, Absatz 7, BWG und Depots gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des Paragraph 40, erfolgt ist.