(2)Absatz 2,Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.