Kurztitel

Alternative-Streitbeilegung-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

AStG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

2. Abschnitt
Stellen zur alternativen Streitbeilegung

Zuständige Stellen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit
    1. Ziffer eins
      die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
    2. Ziffer 2
      die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    3. Ziffer 3
      die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    4. Ziffer 4
      die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
    5. Ziffer 5
      die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
    6. Ziffer 6
      der Internet Ombudsmann,
    7. Ziffer 7
      die Ombudsstelle Fertighaus und
    8. Ziffer 8
      die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.
  2. Absatz 2,Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Absatz eins, Ziffer 8, als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173785