die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;die Befugnis, bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;