Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Hauptstück
Abwicklungsbefugnisse

Allgemeine Befugnisse

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde hat folgende Befugnisse, die sie nach Maßgabe der Bestimmungen des 5. Hauptstücks im Rahmen oder zur Vorbereitung der Anwendung eines Abwicklungsinstruments einzeln oder in Kombination auf Institute und auf Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 anwenden kann:
    1. Ziffer eins
      Die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die benötigt werden, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen, die durch Vor-Ort- Prüfungen beschafft werden;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und den Geschäftsleitern des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;
    3. Ziffer 3
      die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;
    4. Ziffer 4
      die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;
    5. Ziffer 5
      die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen;
    6. Ziffer 6
      die Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übertragen werden, umzuwandeln;
    7. Ziffer 7
      die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2,;
    8. Ziffer 8
      die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;
    9. Ziffer 9
      die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;
    10. Ziffer 10
      die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, zu dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 86, Absatz 2,;
    11. Ziffer 11
      die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke gemäß Paragraph 91, glattzustellen oder zu kündigen;
    12. Ziffer 12
      die Befugnis, einzelne oder alle Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts abzuberufen oder zu ersetzen und
    13. Ziffer 13
      die Befugnis, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Paragraph 20 a, BWG oder Paragraph 11 a, WAG 2007 genannten Fristen zügig zu bewerten.
  2. Absatz 2,Sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, ist die Abwicklungsbehörde bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und der Ausübung der Abwicklungsbefugnisse an folgende Anforderungen nicht gebunden, ungeachtet dessen, ob ansonsten eine derartige Pflicht aus Gesetz oder Vertrag erwächst:
    1. Ziffer eins
      Die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen und
    2. Ziffer 2
      Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsbefugnisse gemäß Absatz eins, ist die Abwicklungsbehörde weiters dazu befugt
    1. Ziffer eins
      vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Paragraph 111, Maßnahmen zu ergreifen, um übertragene Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten von jeglicher Verpflichtung oder Belastung zu befreien, wobei Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht als Verpflichtung oder Belastung gelten;
    2. Ziffer 2
      Rechte zum Erwerb weiterer Anteile oder anderer Eigentumstitel aufzuheben;
    3. Ziffer 3
      einem Börseunternehmen gemäß Paragraph 2, des Börsegesetzes – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, anzuordnen, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten aufzuheben oder auszusetzen;
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zu ergreifen, damit der übernehmende Rechtsträger so behandelt wird, als wäre er das in Abwicklung befindliche Institut, wenn es um die Rechte oder Verpflichtungen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder um von ihm ergriffene Maßnahmen geht, vorbehaltlich der Paragraphen 75 und 78 einschließlich von Rechten oder Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Marktinfrastruktur;
    5. Ziffer 5
      dem in Abwicklung befindlichen Institut oder dem übernehmenden Rechtsträger vorzuschreiben, einander Informationen zuzuleiten und Unterstützung zu gewähren und
    6. Ziffer 6
      die Bedingungen eines Vertrags, bei dem das in Abwicklung befindliche Institut Vertragspartei ist, aufzuheben oder zu ändern oder einen übernehmenden Rechtsträger an dessen Stelle als Vertragspartei einzusetzen.
    Die Anwendung dieser Befugnisse durch die Abwicklungsbehörde ist nur zulässig, wenn dies zur Wirksamkeit einer Abwicklungsmaßnahme oder zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele beiträgt.
  4. Absatz 4,Wenn die Abwicklungsbehörde ihre Abwicklungsbefugnisse anwendet, kann sie Kontinuitätsmaßnahmen anordnen. Diese müssen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsmaßnahmen wirksam sind und die übertragene Tätigkeit vom übernehmenden Rechtsträger betrieben werden kann. Kontinuitätsmaßnahmen umfassen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Fortführung der vom in Abwicklung befindlichen Institut eingegangenen Verträge, wobei der übernehmende Rechtsträger in die Rechte und Pflichten des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 in Bezug auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eintritt und in allen einschlägigen Vertragsunterlagen anstelle des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ausdrücklich oder implizit genannt wird und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf alle übertragenen Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die Ersetzung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 durch den übernehmenden Rechtsträger in sämtlichen Gerichtsverfahren.
  5. Absatz 5,Folgende Rechte bleiben von den in Absatz 3, Ziffer 4 und in Absatz 4, Ziffer 2, genannten Befugnissen unberührt:
    1. Ziffer eins
      das Recht eines Mitarbeiters des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, seinen Arbeitsvertrag zu kündigen und
    2. Ziffer 2
      vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß den Paragraphen 64, 65 und 66 alle etwaigen Rechte einer Vertragspartei, von den in diesem Vertrag vorgesehenen Rechten Gebrauch zu machen, einschließlich des Rechts auf Kündigung, wenn der Vertrag dies bei einer Handlung oder Unterlassung des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor der entsprechenden Übertragung oder des übernehmenden Rechtsträgers nach der Übertragung vorsieht.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P58/NOR40167006

Navigation im Suchergebnis