(4)Absatz 4,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.