Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 50

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
    2. Ziffer 2
      bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Ziffer eins, Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß Paragraph 58 bis 69 treffen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß Paragraph 74, zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
  4. Absatz 4,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70 und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 69, bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40250084

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P50/NOR40250084

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