Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, erforderlichen Maßnahmen anordnen, insbesondere kann sie:
    1. Ziffer eins
      die Anwendung eines oder mehrerer der gemäß Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente anordnen;
    2. Ziffer 2
      bezüglich oder neben Anordnungen gemäß Ziffer eins, Anordnungen nach Maßgabe der Befugnisse gemäß Paragraph 58 bis 69 treffen.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat jene Abwicklungsinstrumente und Abwicklungsbefugnisse anzuwenden, mit denen sich die Abwicklungsziele im Einzelfall am besten erreichen lassen.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente hat die Abwicklungsbehörde die allgemeinen Grundsätze gemäß Paragraph 74, zu berücksichtigen. Die Anwendung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen zum einzelnen Instrument.
  4. Absatz 4,Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 49, vor, hat die Abwicklungsbehörde jedenfalls das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70, anzuwenden. Ist die Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente ausreichend, um die Abwicklungsziele zu erreichen, hat die Abwicklungsbehörde davon Abstand nehmen, weitere Abwicklungsinstrumente anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn es für die effiziente Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente förderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 69, bei einem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Umwandlung der Rechtsform anordnen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166998

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/98/P50/NOR40166998

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