Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 123a

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123a

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Nationaler Beitrag zum Einheitlichen Abwicklungsfonds

Paragraph 123 a,
  1. Absatz eins,Institute mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, haben die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge durch finanzielle Mittel zu leisten. Die Summe der regulären Beiträge in einem Beitragsjahr entspricht der Beitragsvorschreibung des jährlichen nationalen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds durch den Ausschuss.
  2. Absatz 2,Die Abwicklungsbehörde hat die regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds von Instituten, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge zu erheben sind, zu erheben. Hierzu hat sie diesen Instituten per Bescheid den jeweiligen regulären Beitrag, außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beitrag und die nötigen Zahlungskonditionen vorzuschreiben. Die Institute haben die vorgeschriebenen Beiträge zeitgerecht auf ein von der Abwicklungsbehörde angegebenes Konto zu übertragen. Vorschreibungen sind dabei mit Fälligkeit vollstreckbar, auch wenn sie dem Grunde oder der Höhe nach bestritten werden. Berichtigungen regulärer und außerordentlicher nachträglich eingehobener Beiträge sind mit der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsbehörde hat im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, des Übereinkommens den jährlichen nationalen regulären Beitrag und die nationalen außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge ab Anwendbarkeit des Übereinkommens und soweit diese nicht im Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen (Paragraph 124, Absatz eins,) verwendet wurden, gesamthaft auf die der Republik Österreich vom Ausschuss zugewiesene nationale Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die Abwicklungsbehörde hat mit Ausnahme der Beiträge, die in Einklang mit Artikel 3, Absatz 4, des Übereinkommens für nationale Abwicklungsmaßnahmen verwendet wurden, nationale reguläre Beiträge und außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge nicht für eigene Maßnahmen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Abwicklungsbehörde hat die jährlichen nationalen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge gemäß Absatz 3, jeweils in Einklang mit den in Artikel 3, des Übereinkommens festgelegten Fristen zu übertragen. Dabei hat die Abwicklungsbehörde die gemäß den Paragraphen 126 und 127 BaSAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, für das Jahr 2015 erhobenen Beiträge in Einklang mit den in Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegten Fristen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  5. Absatz 5,Wurden die Beiträge in Form von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, erbracht, so sind diese Zahlungsverpflichtungen einschließlich der zugehörigen Sicherheiten auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.
  6. Absatz 6,Wurden gemäß Artikel 7, Absatz eins, des Übereinkommens vorübergehend Finanzmittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen, so überträgt die Abwicklungsbehörde vor Ablauf des Übergangszeitraums nationale außerordentliche nachträglich eingehobene Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Höhe der zu übertragenden außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge richtet sich nach Artikel 7, Absatz eins, Satz 2 des Übereinkommens.
  7. Absatz 7,Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7, Absatz 5, Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Artikel 7, Absatz 5, UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.
  8. Absatz 8,Die Abwicklungsbehörde hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich und auf dessen Ersuchen Informationen über die eingehobenen regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge und im Übergangszeitraum über den Stand der Mittelausstattung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zu übermitteln.
  9. Absatz 9,Die FMA kann auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde und durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 6, BWG von Instituten mit Sitz im Inland, von denen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 806 aus 2014, Beiträge zu erheben sind, die für die Bemessung der regulären Beiträge und außerordentlichen nachträglich eingehobenen Beiträge erforderliche aussagekräftige Ausweisung der Berechnungsgrundlage, in Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, vorschreiben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015

Im RIS seit

07.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2016

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40177898

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