(7)Absatz 7,Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Art. 7 Abs. 5 Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Art. 7 Abs. 5 UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.Werden Finanzmittel, die vorübergehend auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer übertragen wurden, nach Maßgabe des Artikel 7, Absatz 5, des Übereinkommens zurückgefordert, überträgt die Abwicklungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 7, Absatz 5, Satz 3 des Übereinkommens nach Maßgabe der Bedingungen, die der Ausschuss unter Anwendung des Artikel 7, Absatz 5, UAbs. 2 des Übereinkommens festgelegt hat, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds.