Bundesrecht konsolidiert

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Sanierungs- und Abwicklungsgesetz § 119

Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 98/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

Paragraph 119,
  1. Absatz eins,Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.
  2. Absatz 2,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Absatz eins, erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.
  3. Absatz 3,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist ausgeschlossen.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167067

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