(2)Absatz 2,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Abs. 1 erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Absatz eins, erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.