Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Beschränkungen von Insolvenzverfahren und sonstigen Verfahren

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Wird in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens eingebracht, hat das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren. Diese Informationspflicht entfällt, wenn die FMA den Insolvenzantrag gestellt hat.
  2. Absatz 2,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 darf nur dann eröffnet werden, wenn die Mitteilung gemäß Absatz eins, erfolgt ist und die Abwicklungsbehörde nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Eingang der Mitteilung das Insolvenzgericht darüber unterrichtet, dass sie in Bezug auf das Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 eine Abwicklungsmaßnahme plant.
  3. Absatz 3,Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 lässt die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt. Eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der Anfechtungsordnung – AnfO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist ausgeschlossen.