(3)Absatz 3,Die Projektgesellschaft ist von allen durch Bundesgesetze geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben, die mit der Gründung, Vermögensübertragung und Übertragung von Rechten, Forderungen und Schulden verbunden sind, befreit. Dies gilt auch für die Begründung von Rechtsverhältnissen zwischen dem Bund und der Gesellschaft, die in Zusammenhang mit der Errichtung der Gesellschaft als selbständige juristische Person stehen. Vermögensverfügungen nach diesem Bundesgesetz, darunter insbesondere auch der Abschluss von Bestandsverträgen, sind von sämtlichen Bundesabgaben, insbesondere von sämtlichen Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichtsgebühren, befreit. Unabhängig von den in den vorstehenden Sätzen genannten Befreiungen ist das Umsatzsteuergesetz 1994 idgF uneingeschränkt anzuwenden.