Absatz eins,Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates ist ermächtigt, eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit mit dem Zweck der gänzlichen oder teilweisen Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ zu gründen oder die Mehrheitsanteile an einer solchen zu erwerben. Zur Erfüllung der mit dem Projekt „Sanierung Parlament“ verbundenen Aufgaben der Gesellschaft können von der Parlamentsdirektion die dafür erforderlichen Leistungen beigestellt werden.