Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Paragraph 67, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
  3. Absatz 3,Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des Paragraph 14, EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Ziffer 3, Litera b, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Ziffer 6, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.

Schlagworte

Sanierungsverfahren

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40164117

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P7/NOR40164117

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