Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, Undefined

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Text

Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Paragraph 67, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337 aus 1914,, ist nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
  3. Absatz 3,Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des Paragraph 14, EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Ziffer 3, Litera b, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Ziffer 6, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.