Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit § 5

Kurztitel

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 51/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSA

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Abbauplan

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Portfolioabbau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Eine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. Ziffer 2
      einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. Ziffer 3
      periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. Ziffer 4
      Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  3. Absatz 3,Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3, FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
  5. Absatz 5,Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Absatz 4, vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

Schlagworte

Vermögenslage, Finanzlage

Im RIS seit

05.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20008905

Dokumentnummer

NOR40164115

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2014/51/P5/NOR40164115

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