(3)Absatz 3,Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3, FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.